Der Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV e.V., hat sich mit dem Versicherungsschutz beim Arbeiten im Ausland näher befasst: Mit der Ausweitung des Homeoffice ist auch der Wunsch gewachsen, vom Ausland aus zu arbeiten. Doch besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung weiter?
Grundsätzlich gilt, dass eine Person in demjenigen Staat sozialversicherungspflichtig ist, in welchem sie ihre Tätigkeit ausübt. Wenn normalerweise bisher in Deutschland versicherte Beschäftigte ausschließlich im Homeoffice im Ausland tätig sind, kann das folglich zu einem Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts führen.
Bei Entsendung ist das Ziel entscheidend
Eine Ausnahme von dem Beschäftigungslandprinzip stellt die Entsendung dar. Ob die Voraussetzungen für eine Entsendung – ein vorübergehendes Ausüben von Tätigkeiten im Ausland – erfüllt sind, bemisst sich nach unterschiedlichen Regelungen: Europarecht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein und Norwegen als Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. Sozialversicherungsabkommen, Handels- und Kooperationsabkommen und nationales Recht kommen beim sogenannten vertragslosen Ausland zum Tragen.
Konzentrieren wir uns auf das Europarecht: Beim Vorliegen einer Entsendung gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kann im Fall eines Arbeitsunfalls greifen.
Wichtige Begriffe und ihre Bedeutung
Entsendebescheinigung: Mit ihr bestätigt ein Sozialversicherungsträger, dass eine Person während ihrer Beschäftigung im Ausland über die Sozialversicherung ihres Heimatstaates versichert ist oder dass das Recht des Aufenthaltsstaates gilt. Der korrekte Begriff lautet: „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“.
Entsendung: Gemeint ist, dass Beschäftigte im Interesse ihres inländischen Unternehmens für eine begrenzte Dauer eine Tätigkeit im Ausland ausüben.
Homeoffice: Homeoffice ist ein umgangssprachlicher Begriff. Er wird oft für das Arbeiten von zu Hause aus verwendet. Die Arbeitsstättenverordnung regelt lediglich die Telearbeit (§ 2 Abs. 7). Mobiles Arbeiten ist bislang gesetzlich nicht definiert.
Medizinische Versorgung und Sachleistungen in Europa: Beschäftigte haben unter Umständen auch im europäischen Ausland einen Anspruch auf Sachleistungen, etwa bei Krankheit oder nach einem Unfall.
Bescheinigungen mitführen
Bei Entsendungen in Europa ist die sogenannte A1-Bescheinigung mitzuführen, um die weitere Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Heimatlands belegen zu können. Diese ist auch nötig, um im anderen Staat nicht versicherungs- und beitragspflichtig zu werden. Die A1-Bescheinigung wird vor der Abreise elektronisch vom Unternehmen beantragt, in der Regel bei der Krankenkasse der Beschäftigten.
Bei Arbeitsunfällen können Arbeitnehmende Sachleistungen zur medizinischen Versorgung von den Versicherungsträgern des jeweiligen Aufenthaltsstaates erhalten. Voraussetzung ist, dass ein gesetzlicher Kranken- beziehungsweise Unfallversicherungsschutz nachgewiesen werden kann (durch Europäische Krankenversicherungskarte beziehungsweise eine Anspruchsbescheinigung DA1). Deren Umfang bestimmt sich aber nach dem Leistungskatalog des Aufenthaltsstaates.
Mehr zur gesetzlichen Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland lesen Sie hier.
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