Vielleicht schickt eine Firma aus Deutschland
einen Mitarbeiter für die Arbeit ins Ausland.
Arbeitet der Mitarbeiter nur noch im Ausland?
Dann muss der Mitarbeiter auch
im Ausland eine Versicherung haben.
Aber arbeitet der Mitarbeiter
nur für eine bestimmte Zeit im Ausland?
Es gibt also ein genaues Datum,
von wann bis wann die Arbeit im Ausland ist.
Das nennt man: Entsendung.
Bei einer Entsendung behält der Mitarbeiter
seine Versicherung aus Deutschland.
Dafür muss der Mitarbeiter aber die ganze Zeit
Mitarbeiter von der Firma aus Deutschland sein.
Die Firma aus Deutschland zahlt also seinen Lohn.
Und die Firma aus Deutschland
bestimmt über seine Arbeit.
Wie lange kann ein Mitarbeiter aus Deutschland
im Ausland arbeiten?
Das kommt auf die Regeln für das Land an,
in dem der Mitarbeiter arbeitet:
- Ist das Land im Ausland Teil von der EU?
Oder geht es um Island, Lichtenstein, Norwegen oder die Schweiz?
Dann gilt das Europarecht:
Die Arbeit im Ausland darf 24 Monate dauern.
Der Mitarbeiter bleibt in dieser Zeit
in Deutschland versichert. - Hat Deutschland für die Arbeit im Ausland
extra Verträge mit dem Land?
Es gibt zum Beispiel Verträge mit Brasilien oder Israel.
Dann gelten die Regeln aus den Verträgen. - Hat Deutschland für die Arbeit im Ausland
keine extra Verträge mit dem Land?
Es gibt zum Beispiel keinen Vertrag
mit den USA.
Dann gibt es keine Grenze für die Dauer
von der Arbeit im Ausland.
Der Mitarbeiter bleibt immer
in Deutschland versichert.
Ausnahmen für die Regeln
Es gibt auch Ausnahmen im Europarecht
und in den extra Verträgen.
Dann kann auch in diesen Ländern
die Dauer von der Arbeit im Ausland länger sein.
Aber es gibt keine Ausnahme
für das Vereinigte Königreich.
Im Vereinigten Königreich können Mitarbeiter
immer nur für 24 Monate arbeiten.
Nach 24 Monaten müssen die Mitarbeiter immer
im Vereinigten Königreich versichert werden.
Wann ist die Auslands-Versicherung wichtig?
Vielleicht weiß eine Firma noch nicht,
wann ein Mitarbeiter zurückkommen soll.
Oder vielleicht braucht der Mitarbeiter
einen Vertrag mit der Firma im Ausland.
Der Vertrag mit seiner Firma in Deutschland
muss in dieser Zeit dann Pause machen.
Dann macht die Firma für den Mitarbeiter
am besten eine Auslands-Versicherung.
Bescheinigung von der Versicherung
Soll ein Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit
in einer Firma in Europa arbeiten?
Oder soll er in einem Land im Ausland arbeiten,
mit dem Deutschland extra Verträge hat?
Dann braucht der Mitarbeiter eine Bescheinigung
von einer Versicherung.
Die Versicherung bestätigt damit:
Der Mitarbeiter bleibt in Deutschland versichert.
Oder es gelten die Regeln vom Land im Ausland.
Diese Bescheinigung heißt:
Entsendebescheinigung.
Mehr Infos
Die VBG hat noch mehr Infos gesammelt:
- Info-Seite von der VBG:
Versicherungsschutz im Ausland - Liste von der DGUV:
Ansprechpartnern für Fragen
zur Versicherung in den Ländern - Flyer von der VBG:
Tipps zur Gesundheit und Versicherung
für die Arbeit in den Tropen und Subtropen - Bericht von Sozial-Versicherungen:
Regeln zur Versicherung im Ausland - Info-Heft von der DGUV:
Tipps für die Versicherung
von Mitarbeitern im Ausland
Diese Infos sind nicht in Leichter Sprache.
Neue Ausnahme für Telearbeit in Nachbarländern
Seit dem 1. Juli 2023 gibt es neue Regeln
für die Telearbeit.
Die Regeln sind für Mitarbeiter aus Deutschland,
die aber in einem Nachbarland wohnen.
Für diese Mitarbeiter gibt es nun eine Ausnahme:
Sie können mehr Telearbeit machen,
also zum Beispiel von zuhause arbeiten.
Fast die Hälfte von ihrer Arbeits-Zeit
darf nun im Nachbarland sein.
Früher war es nur ein Viertel von der Arbeits-Zeit.
Ein Beispiel:
Ein Mitarbeiter von einer deutschen Firma
will von zuhause arbeiten.
Der Mitarbeiter wohnt in Polen.
Nun kann er fast die Hälfte von der Arbeits-Zeit
zuhause in Polen arbeiten.
Den Rest von der Arbeits-Zeit
ist der Mitarbeiter in der Firma in Deutschland.
Wichtig für die Firmen:
Die Firmen müssen für die Mitarbeiter
einen Antrag für die Ausnahme machen.
Der Antrag muss zu dieser Stelle:
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland.
Der kurze Name ist: DVKA.
Nur mit dem Antrag gilt das deutsche Recht
auch weiter für den Mitarbeiter im Nachbarland.
Viele Nachbarländer von Deutschland
haben sich auf die neuen Regeln geeinigt.
Nur Dänemark macht bei der Ausnahme nicht mit.
Mehr Infos über die neuen Regeln für
Mitarbeiter in Nachbarländern finden Sie hier:
Die Infos sind nicht in Leichter Sprache.
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