§ 4 – Grundsätzliches
Schutz hat Vorrang: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden weder körperlich noch psychisch beeinträchtigt wird. Risiken gilt es möglichst gering zu halten. Dazu müssen die Bedingungen vor Ort auf dem aktuellen Stand sein, darunter etwa Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene. Die Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigen Abläufe, Bedingungen, sozialen Beziehungen und Umwelteinflüsse am Arbeitsplatz. Es gilt Gleichbehandlung: Alle Beschäftigten müssen berücksichtigt und gezielt angewiesen werden.
§ 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Wo verbergen sich Belastungen oder Gefahren für die Mitarbeitenden? Das muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit im Betrieb regelmäßig beurteilen und daraus ableiten, welche Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind. Aus folgenden Aspekten können sich Gefährdungen ergeben: Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Betriebs, physikalische, biologische und chemische Einwirkungen, Einsatz von Technik und Materialien, das Zusammenspiel von Arbeitsabläufen und -zeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastung.
§ 6 – Dokumentation
Aufschreiben ist Pflicht: Arbeitgeber müssen dokumentieren, was die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, welche Schutzmaßnahmen daraus abgeleitet wurden und was diese bewirkt haben. Kommt es durch einen Unfall zum Todesfall oder fällt die Person länger als drei Tage aus, muss dies ebenfalls vom Arbeitgeber erfasst werden.
§ 10 – Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
Brandbekämpfung, Erste Hilfe, Evakuierung, Notruf: Für all dies müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden. Das heißt unter anderem: Es müssen Ersthelfende und Brandschutzhelfende ernannt werden und bereitstehen. Ihre Anzahl richtet sich im Verhältnis nach der Anzahl der Mitarbeitenden und nach etwaigen besonderen Gefahren. Die Kosten für die Ausbildung der Ersthelfenden trägt die VBG, die der Brandschutzhelfenden der Arbeitgeber.
§ 12 – Unterweisung der Mitarbeitenden
Die besten Schutzmaßnahmen bringen wenig, wenn sie nicht richtig vermittelt werden: Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens jährlich ausreichend in Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unterweisen – und zwar stets angemessen. Verändern sich Aufgaben oder werden zum Beispiel neue Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe eingeführt, muss die Unterweisung erneuert und angepasst werden.
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