Ausstattung
Die funktionstüchtige Ausstattung des Fahrrads mit Beleuchtung, Bremsen und Klingel muss selbstverständlich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Beim Vorder- und Rücklicht sind batteriebetriebene LEDs gemäß der StVZO anstelle von Dynamolampen erlaubt. Seitliche Reflektoren wie Katzenaugen zwischen den Speichen oder Reflexstreifen an den Reifen sowie Reflektoren vorne, hinten und in den Pedalen sind Vorschrift. Radfahrer werden oft übersehen – vor allem in Dämmerung und Dunkelheit. Daher dient alles, was ihre Sichtbarkeit erhöht, ihrer Sicherheit. Radfahrende sollten zudem den Zustand ihrer Reifen regelmäßig checken.
Kleidung
Ein Großteil der schweren Hirnverletzungen infolge von Fahrradunfällen lässt sich durch einen Helm vermeiden. Dank der Vielzahl an erhältlichen Designs und Modellen gelten hier inzwischen keine Ausreden mehr im Hinblick auf Mode oder Frisur. Der Airbag-Helm zum Beispiel lässt sich wie ein Schal um den Hals tragen – erst beim Sturz öffnet er sich und umschließt den Kopf. Vor allem muss der Helm passend und bequem sitzen, sonst kann er beim Unfall mehr Schaden anrichten als nützen. Außerdem sollten Radfahrende passend zur Witterung gekleidet sein und während der Fahrt weder frieren noch schwitzen. Reflektierende Bänder an der Kleidung oder am Rucksack erhöhen die Sichtbarkeit. Ideal ist retroreflektierende Kleidung (z. B. Jacken), denn je größer die reflektierende Fläche, desto besser wird ein Radfahrender bei schlechten Sichtverhältnissen gesehen.
Ablenkung
Die Nutzung von Smartphones im Straßenverkehr ist verboten. Beide Hände gehören an den Lenker, damit sie im Notfall die Bremse betätigen können. Deswegen sollen auch Navigationsgeräte nicht während der Fahrt bedient werden. Auf Musik sollten Radfahrende ebenfalls besser verzichten. Es ist wichtig, dass sie andere Verkehrsteilnehmer gut wahrnehmen können. Insbesondere E-Autos sind inzwischen sehr leise unterwegs. Auch Gespräche mit anderen Radfahrenden und das Nebeneinanderfahren lenken können vom Verkehrsgeschehen ablenken. In emotionalen Stresssituationen – zum Beispiel nach einem Streitgespräch – ist es unter Umständen sicherer, die Fahrt bis zur Beruhigung zu unterbrechen.
Verhalten
Rücksichtnahme sowie eine vorausschauende Fahrweise sind das A und O im Straßenverkehr. Radfahrende halten sich oft weniger streng an Verkehrsregeln, zum Beispiel missachten sie mitunter Ampeln, Einbahnstraßen oder Fußwege. Doch mit solchen Regelwidrigkeiten gefährden sie sich selbst und andere. Radfahrende sollten zu ihrer eigenen Sicherheit vorhandene Radwege auch dann benutzen, wenn keine explizite Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen angeordnet ist . Besondere Vorsicht gilt an Kreuzungen. Hier müssen Radfahrende darauf achten, für andere Verkehrsteilnehmer gut erkennbar zu sein. Insbesondere sollten sie sich nicht im „toten Winkel“ neben einem rechts abbiegenden Lkw befinden.
Pedelec
Auf Pedelecs sind Radfahrende wegen des Elektroantriebs schneller unterwegs. An die erhöhte Geschwindigkeit und das veränderte Bremsverhalten aufgrund des höheren Gewichts müssen sie sich zunächst gewöhnen. Die erste Fahrt sollte daher nicht während der hektischen Rushhour erfolgen. Die VBG bietet ihren Mitgliedsunternehmen ein Fahrsicherheitstraining für Pedelecs und normale Fahrräder an.
RADFAHREN MIT DER VBG
Mitgliedsunternehmen können kostenfrei ein Fahrsicherheitstraining für Radfahrende buchen. Mit dem neuen Präventionsmobil „Verkehrssicherheit“ kommt die VBG zu Ihnen ins Unternehmen. Helme, Kleidung und zwei Fahrräder bringen wir mit. Auf dem Trainingsprogramm stehen Themen wie Lenken, Blickführung und Bremsen. Die Mindestzahl der Teilnehmer umfasst 10 Personen.
KONTAKT PER E-MAIL: verkehrssicherheit@vbg.de
Fahrrad, Pedelec, E-Bike – eine Begriffsklärung
Die Anzahl der Fahrräder mit und ohne unterstützenden Elektroantrieb nimmt immer mehr zu. Dabei kursieren eine Menge Begriffe, die hier gleich zu Anfang entwirrt und geordnet werden sollen:
Fahrrad
Ein meist einspuriges Fahrzeug, das über Tretkurbeln ausschließlich mit Muskelkraft angetrieben wird. Die Breite ist auf höchstens zwei Meter beschränkt.
E-Bike
E-Bike wird häufig als Oberbegriff für alle Arten von Zweirädern mit Elektroantrieb verwendet. Tatsächlich findet er in der Straßenverkehrsordnung aber nur für einsitzige Kleinkrafträder Verwendung, die eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Nach dieser selten verwendeten Definition handelt es sich also um eine Art Elektromofa.
Pedelec (Pedelec 25)
Pedelecs unterstützen den Fahrer oder die Fahrerin während des Tretens bis maximal 25 Stundenkilometer. Die Motorleistung darf 250 Watt nicht übersteigen.
S-Pedelec (Pedelec 45)
S-Pedelecs unterstützen den Fahrer oder die Fahrerin beim Treten bis maximal 45 Stundenkilometer. Sie gelten damit als Kraftfahrzeuge und sind versicherungs- und führerscheinpflichtig. Es besteht Helmpflicht!
Veröffentlicht am