Welche Aufgaben und Pflichten die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt in einem Unternehmen hat, ist in der DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und im Arbeitssicherheitsgesetz festgelegt. Dennoch ergeben sich in der Beratung der VBG immer wieder Fragen. Einige sind hier aufgeführt.
Welche Aufgaben hat die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt im Unternehmen?
Die Schwerpunkte in der Arbeit der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes ist die Beratung zu Gesundheit im Betrieb und arbeitsbezogenen Beschwerden und Erkrankungen sowie zu arbeitsmedizinischer Vorsorge. Diese Beratung richtet sich dabei sowohl an die Unternehmerinnen und Unternehmer als auch an die Beschäftigten vor Ort im Unternehmen.
Ab wie vielen Beschäftigten ist die Beauftragung einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes notwendig?
Bereits ab einer beschäftigten Person hat das Unternehmen für eine betriebsärztliche Betreuung zu sorgen. Das gilt übrigens für jeden Standort des Unternehmens.
Muss die Beratung durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt vor Ort im Betrieb geschehen?
Grundlage der betriebsärztlichen Tätigkeit ist die detaillierte Kenntnis über den betreuten Betrieb, die beispielsweise durch die Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen, bei Arbeitsplatzbegehungen, bei Durchführung der Vorsorge, Beobachtung und Auswertung des Unfall- und Krankheitsgeschehens, in Gesprächen mit den Betriebsangehörigen und in den Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse erworben wird. Ohne die Kenntnis über die konkreten Arbeitsverhältnisse und die Gefährdungen im Betrieb ist eine Beratung nicht möglich. Dafür ist unbedingt eine Betriebsbegehung notwendig.
Wie arbeiten Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Hausärztin bzw. Hausarzt zusammen?
Arbeitsmedizinische Aufgaben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte mit der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin sowie von den staatlichen Stellen oder den Berufsgenossenschaften extra zugelassene Ärztinnen und Ärzte übernehmen. Bei einer arbeitsmedizinischen Betreuung betrachtet die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt die individuelle Gesundheit der Beschäftigten und die Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz. Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Hausärztin bzw. Hausarzt arbeiten zum Beispiel bei dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), also bei der Wiedereingliederung nach längeren Erkrankungen und der Betreuung chronisch kranker Beschäftigter, eng zusammen.
Erfährt jemand von den Untersuchungsergebnissen der Mitarbeitenden?
Die Gespräche zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt sowie sämtliche Befunde unterliegen selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht.
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