Für die Einführung von Telearbeit, mobiler Arbeit und Homeoffice gibt es viele Argumente: Von der besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben über mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit bis hin zu Einsparungen von Kosten – profitieren können sowohl Beschäftigte als auch Unternehmerinnen und Unternehmer. Die Möglichkeit der Arbeit in den eigenen vier Wänden oder von unterwegs kann für Betriebe darüber hinaus ein Ass im Ärmel beim Poker um die besten Arbeitskräfte sein. Und auch wenn die Arbeit abseits des klassischen Büros in den letzten Jahren vielerorts zur Normalität geworden ist, erreichen die VBG immer wieder Fragen rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen und den Arbeitsschutz in den eigenen vier Wänden und unterwegs. Sechs davon beantwortet Certo in diesem FAQ.
1. Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit, Homeoffice und mobiler Arbeit?
Bei der Telearbeit verrichten Beschäftigte ihre Arbeit ganz oder teilweise außerhalb des Unternehmensgebäudes. Der Begriff ist seit 2016 konkret in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“ Alle Details zur Telearbeit müssen zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt werden.
Unter Mobilarbeit versteht man hingegen andere flexible Arbeitsformen, wie zum Beispiel das Arbeiten mit Laptop im Zug oder die sporadische Arbeit mit dem PC im eigenen Wohnbereich. Mobiles Arbeiten fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung.
Der Begriff Homeoffice ist gesetzlich nicht definiert. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wird Homeoffice „als eine Möglichkeit der Mobilen Arbeit“ beschrieben, die rechtlich von der Telearbeit und damit von der Arbeitsstättenverordnung abgegrenzt wird. Auch hier arbeiten Beschäftigte nach Absprache mit ihren Arbeitgebenden zeitweilig im Privatbereich, spezielle Regelungen wie bei der Telearbeit existieren aber aktuell nicht.
2. Sind meine Beschäftigten bei Telearbeit, Homeoffice und mobiler Arbeit unfallversichert?
Sowohl bei der Telearbeit als auch bei mobiler Arbeit und im Homeoffice sind Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden gilt: Versichert sind alle betrieblichen Tätigkeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Wege. Versichert ist dabei auch der Weg zur Toilette. Wege, die nur darauf abzielen, eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, sind hingegen nicht versichert.
Ein Beispiel: Wenn der Paketzustellservice während der Arbeitszeit an der Haustür klingelt, besteht auf dem Weg von und zur Tür Versicherungsschutz, wenn sich im Paket arbeitsrelevante Dinge, etwa Bürounterlagen, befinden. Für private Bestellungen oder bei der Paketannahme für die Nachbarinnen und Nachbarn gilt dies nicht. Mehr zu versicherten Wegen im Homeoffice lesen Sie hier.
3. Gelten bei Telearbeit, Homeoffice und mobiler Arbeit dieselben Arbeitsschutzgesetze wie bei der Arbeit im Betrieb?
Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes gelten bei Tele- und mobiler Arbeit und im Homeoffice genauso wie im Büro. Dafür trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Verantwortung. Dies betrifft auch Fragen der Erreichbarkeit oder der Einbindung in den Betrieb während der mobilen Arbeit. Das bedeutet auch, dass für mobile Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden muss. Die Arbeitsstättenverordnung gilt – anders als bei der Telearbeit – für das mobile Büro oder das Homeoffice allerdings nicht.
4. Muss ich meinen Beschäftigten im Homeoffice einen ergonomischen Arbeitsplatz einrichten?
Nach der Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitgebende für die Ausstattung des Telearbeitsplatzes zuständig. Dabei gelten die gleichen ergonomischen Anforderungen wie für Bildschirmarbeitsplätze im Büro. Verfügen Beschäftigte bereits über Büroarbeitsmöbel (z. B. Bürodrehstuhl und Schreibtisch), so ist deren Eignung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Sofern sie die ergonomischen Anforderungen erfüllen, können sie genauso wie von Arbeitgebenden bereitgestellte Büroarbeitsmöbel genutzt werden. Die Arbeitsstättenverordnung gilt für mobile Arbeit und Homeoffice nicht. Andere Arbeitsschutzregelungen wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz gelten jedoch für diese Tätigkeiten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen sich Arbeitgebende auch im Homeoffice mit der Ausstattung des Arbeitsplatzes befassen. Als Hilfestellung für die Gestaltung von Arbeitsplätzen im Homeoffice kann die Fachinformation „Arbeiten im Homeoffice“ der DGUV genutzt werden.
5. Können sich Beschäftigte die Arbeitszeit im Homeoffice nach Belieben einteilen?
Mehr zeitliche Flexibilität und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben werden von Beschäftigten als Vorteile der Arbeit von zu Hause aus gesehen. Grundsätzlich gilt aber auch hier das Arbeitszeitgesetz. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann im Rahmen dieser Bestimmungen Dauer und Ort der Arbeit festlegen – auch im Homeoffice. Es empfiehlt sich daher, bei Telearbeit, mobiler Arbeit oder Tätigkeiten im Homeoffice die Arbeitszeit in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten.
6. Worauf ist zu achten, wenn Beschäftigte im Rahmen einer Workation zeitweilig außerhalb Deutschlands mobil arbeiten möchten?
Arbeitgebende und Beschäftigte sollten eine Workation möglichst frühzeitig miteinander planen und alle Rahmenbedingungen besprechen. Wichtig ist es vor allem, zu prüfen, ob weiterhin der deutsche gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht. Nähere Informationen zum Thema lesen Sie im Certo-Beitrag „Homeoffice im Ausland: Gut versichert durchstarten“.
Was ist eigentlich Telearbeit? Welche Vor- und Nachteile bringt sie? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten und wie lassen sich Beschäftigte vor Gesundheitsgefahren schützen? Diese und andere Fragen werden in der VBG-Publikation „Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht“ beantwortet. Das VBG-Fachwissen Telearbeit können Sie hier herunterladen.
Veröffentlicht am