„Hände hoch, Überfall!“ Unternehmen aller Branchen, die mit Bargeld und Wertsachen zu tun haben, müssen in Kauf nehmen, dass es zu Überfällen kommen kann. Ein Albtraum für alle Beteiligten, schließlich können die Folgen gravierend sein: Beschäftigte können sowohl körperlich als auch psychisch verletzt werden, und gleichzeitig wird der Betrieb unterbrochen. Umso wichtiger ist hier, so gut wie möglich vorzubeugen.
Damit Überfälle möglichst gar nicht passieren und ihre Auswirkungen für Unternehmen und ihre Beschäftigten gering ausfallen, haben die Sachgebiete „Kreditinstitute und Spielstätten“ und „Verkaufsstellen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung das neue Regelwerk zur Überfallprävention erarbeitet. Während bislang lediglich Branchen wie Kreditinstitute und Spielstätten dazu verpflichtet waren, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Beschäftigten proaktiv vor Überfällen zu schützen, ist der Geltungsbereich der neuen UVV „Überfallprävention“ wesentlich breiter gefasst. Sie gilt nun für fast alle Bereiche des Lebens, in denen mit Bargeld umgegangen wird – also für sämtliche Verkaufsstellen im Einzel- und Großhandel sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, vom Bürgerbüro bis zu den Zulassungsstellen. Alle Sozialpartner und berührten Kreise, Verbände und Institutionen wie die Polizei, Sachversicherer, Hersteller und Planer, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Landesministerien haben an dem neuen Regelwerk mitgewirkt.
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Perspektivwechsel für mehr Sicherheit
VBG-Mitgliedsunternehmen der Branchen Kreditinstitute und Spielstätten, die sich an die bisher geltenden Unfallverhütungsvorschriften gehalten haben, haben grundsätzlich keine gravierenden Veränderungen zu erwarten. Neu ist allerdings ein fundamentaler Perspektivwechsel hinsichtlich des Aufbaus der neuen UVV: Die neue Vorschrift liefert branchenübergreifende Ansätze, wie die Prozesse im Umgang mit Bargeld sicher gestaltet werden können. Während in den bisher geltenden Unfallverhütungsvorschriften zwischen dem Bau und der Ausrüstung sowie dem Betrieb in Unternehmen unterschieden wurde, verzichtet die neue UVV bewusst auf die Beschreibung von Sicherungskonzepten. Aufgrund des erheblich vergrößerten Geltungsbereichs setzt sie auf Schutzziele, beispielsweise die Ausgabe von Banknoten über automatisierte Systeme ohne Mitwirkung der Versicherten, um den Anreiz zu Überfällen zu reduzieren und Beschäftigte bestmöglich zu schützen.
Es gibt Grundpflichten in der UVV, die unabhängig vom Umgang mit Bargeld beachtet werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Betriebsstätten so gestaltet werden müssen, dass Täterinnen und Täter möglichst früh bemerkt und Banknotenbestände von Externen grundsätzlich nicht eingesehen werden können. Gefährdungsbeurteilungen, schriftliche Betriebsanweisungen und halbjährliche Unterweisungen der Beschäftigten zum Verhalten bei Gefahr und den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Besonderheiten sind weiterhin vorgesehen.
Ein Novum stellt die neue Vorschrift in Hinblick auf die Prozesse beim Umgang mit Bargeld dar. Neben Banknoten und Münzen sind unter Umständen auch sonstige Zahlungsmittel oder Wertsachen zu betrachten. Die Prozesse werden in den Paragrafen 10 bis 16 geregelt. Grundsätzlich gilt: Werden Banknoten über Automaten ausgegeben, ohne dass Beschäftigte mitwirken, dürfen auch weitere Prozesse wie Bearbeitung oder Transport nicht von den regelmäßig anwesenden Beschäftigten durchgeführt werden. Unter bestimmten Bedingungen dürfen sie Bargeld allerdings annehmen. Wirken Beschäftigte mit, gibt es konkrete Vorgaben für den Umgang mit Bargeld und Wertsachen, wobei es Ausnahmen für unregelmäßige und kurzzeitige Situationen gibt. Auf welche Prozessschritte Unternehmen ihr Augenmerk richten sollten, erklären die folgenden Abbildungen.
Überfallprävention: So gehen Sie sicher mit Geld um
Ausgabe von Banknoten
Überfallprävention ist am wirksamsten, wenn die Mitarbeitenden bei der Ausgabe von Banknoten nicht mitwirken und alles über Geldautomaten abgewickelt wird. Ist dies nicht möglich, gibt es je nach Branchenzugehörigkeit unterschiedliche Lösungen. Beispielsweise ist dies eine durchschusshemmende Abtrennung. Auch die Reduzierung des griffbereiten Bargeldbestandes senkt den Anreiz zu einem Überfall.
Annahme von Banknoten
Für die Geldannahme gilt: Angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern. Die DGUV-Regeln zeigen auch hier je nach Branche unterschiedliche Lösungen auf. Ein Zeitverschlussbehältnis oder ein Wertschutzschrank sind zum Beispiel geeignet, um angenommene Banknoten sicher zu verwahren; eine unverschlossene einfache Schublade wie etwa eine Möbelschublade ist es nicht.
Verwahrung von Banknoten
Grundsätzlich müssen alle Banknotenbestände in Wertbehältnissen gesichert aufbewahrt werden. Banknotenbestände dürfen nur dann griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen worden sind. Auch hier gibt es branchenspezifische Unterschiede.
Bearbeitung von Banknoten
Banknoten dürfen nur von berechtigten Beschäftigten bearbeitet werden. Die dafür vorgesehenen Bereiche sind nicht öffentlich zugänglich und verfügen über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen. Die Banknotenbestände sind von außen möglichst nicht erkennbar. Der Raum verfügt mindestens über eine abschließbare Tür oder ist mit einem Knauf von außen versehen. Nur berechtigte Beschäftigte dürfen den Raum während der Bearbeitung betreten. Auch hier konkretisieren die jeweiligen DGUV-Regeln die Vorschrift und erklären, wer zu den Berechtigten gehört.
Versorgung von Automaten
Die Versorgung von Automaten mit Banknoten, zum Beispiel SB-Geldautomaten, sollte möglichst außerhalb der betrieblichen Öffnungszeiten oder in eigens dafür geschaffenen Räumen von Berechtigten durchgeführt werden. Findet die Versorgung während der Öffnungszeiten oder in öffentlichen Bereichen statt, sollte sie unregelmäßig oder durch ein Werttransportunternehmen vorgenommen werden. Branchenspezifische Details sind in den jeweiligen DGUV-Regeln zu finden.
Transport
Der sicherste Geldtransport ist der „getarnte“ Transport, der von außen nicht als solcher erkennbar ist. Das ist jedoch nicht immer möglich. Dann sind geeignete Transportsicherungen einzusetzen, oder der Transport wird mit zwei Personen durchgeführt, wobei Transportwege und -zeiten unregelmäßig zu ändern sind. Beschäftigte, die Geld transportieren, müssen mindestens 18 Jahre alt und für diese Aufgabe unterwiesen worden sein.
Neu hinzugekommen ist außerdem die Pflicht, Notfallmaßnahmen festzulegen, welche unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Und außerdem die Pflicht, Überfälle umgehend formlos per E-Mail, Telefon oder einfach über ein Internetformular dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
Wie einzelne Branchen die Vorgaben bestmöglich ausgestalten, wird in den dazugehörigen DGUV-Regeln 115-003, -004 und -005 sowie 108-010 ausführlich erläutert. Sie konkretisieren die Vorschrift und geben branchenspezifische Empfehlungen. Mehr zur neuen UVV „Überfallprävention“ ist auf der VBG-Website zu finden. Mehr zur neuen UVV „Überfallprävention finden Sie hier auf der VBG-Webseite.
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