Ob zu Fristen, Unfallmeldungen oder zum Versicherungsschutz: Manchmal bleiben Fragen offen. Wir liefern kompakte Antworten.
Was sind die Aufgaben und Ziele des BEM?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind seit 2004 dazu verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Ziel ist, Arbeitsunfähigkeiten und Ausfallzeiten zu überwinden, erneuten Arbeitsunfähigkeiten und Ausfallzeiten vorzubeugen sowie das Arbeitsverhältnis langfristig zu erhalten.
Wer darf das BEM in Anspruch nehmen?
Fällt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter krankheitsbedingt länger als sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten aus, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Es richtet sich grundsätzlich an alle im Betrieb beschäftigten Personen. Die Annahme des BEM-Angebotes ist freiwillig.
Wie wird das BEM eingeleitet?
Sobald im Betrieb, etwa durch die Personalabteilung, festgestellt wird, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in den vergangenen zwölf Monaten mehr als sechs Wochen krankgeschrieben war, kann mit einer schriftlichen oder mündlichen Einladung zum BEM ein Erstkontakt hergestellt werden. In der Einladung sollte über die Ziele und mögliche Maßnahmen berichtet werden. Die betroffene Person kann entscheiden, ob sie dieses Angebot wahrnimmt oder ablehnt. Bei einer Teilnahme am BEM wird in einem ersten Schritt das gemeinsame Vorgehen besprochen, um schließlich Fehlzeiten zu erörtern und Maßnahmen festzulegen, die eine erneute Arbeitsunfähigkeit verhindern. Im Anschluss an das Gespräch wird das Besprochene umgesetzt.
Wer führt das BEM durch?
Für ein erfolgreiches BEM in größeren Betrieben empfiehlt sich die Gründung eines BEM-Teams, das den gesamten Prozess begleitet. Die Zusammensetzung und Größe des Teams sollten sich an den Gegebenheiten des Betriebs orientieren. Folgende Konstellation für ein BEM-Team ist ratsam:
- Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine entsprechende Vertretung,
- Betriebs- beziehungsweise Personalrat,
- Schwerbehindertenvertretung.
Je nach Fall können weitere Personen, zum Beispiel Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Disability Managerin oder Disability Manager, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Suchtberaterin oder Suchtberater hinzugezogen werden.
In kleineren Betrieben ist üblich, dass das BEM-Gespräch zwischen der BEM-berechtigten Person und den jeweiligen Ansprechpartnern für Personalangelegenheiten geführt wird. Sinnvoll ist es, der betroffenen Person die Unterstützung einer Vertrauensperson anzubieten. Auch die Hinzunahme einer externen BEM-Beratung ist möglich.
Wie wird der Erfolg des BEM überprüft?
Ist die BEM-berechtigte Person an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt, muss überprüft werden, ob die BEM-Maßnahmen Wirksamkeit zeigen. Durch die Befragung der BEM-berechtigten Person sowie – falls zutreffend – weiterer Kolleginnen und Kollegen, die von den Maßnahmen ebenfalls direkt oder indirekt betroffen sein könnten, kann der Erfolg überprüft werden. Für die Erfolgskontrolle können auch externe Sachverständige zurate gezogen werden. Alle Ergebnisse sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer BEM-berechtigten Person ohne Durchführung eines BEM kündigen?
Die Maßnahmen des BEM sollen der drastischen Folge einer Kündigung zuvorkommen, indem etwa der Arbeitsplatz oder das Arbeitsumfeld so umgestaltet wird, dass ein weiterer Ausfall der Person nicht mehr vorkommt. Kündigt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der BEM-berechtigten Person ohne Durchführung eines BEM, muss er – auch im Falle eines folgenden Kündigungsschutzprozesses – belegen, dass das Arbeitsverhältnis auch bei Durchführung eines BEM nicht hätte erhalten werden können.
Nähere Informationen zum Thema BEM finden Sie in der VBG-Publikation Betriebliches Eingliederungsmanagement oder unter www.vbg.de/bem.
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