Bin ich versichert, wenn ich trotz Krankschreibung zur Arbeit gehe?
Ja. Der Arzt gibt mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur eine Prognose zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab, ein Arbeitsverbot ist damit nicht verbunden. Kehren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsdauer wieder an den Arbeitsplatz zurück, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt sowohl für die Arbeitszeit als auch für den Weg zum und vom Arbeitsort nach Hause. Der Unfallversicherungsschutz ist dabei nicht von einer Zustimmung des Unfallversicherungsträgers abhängig.
Bin ich automatisch unfallversichert, wenn ich ein Ehrenamt ausübe?
Häufig – aber nicht immer! Der Gesetzgeber hat eine ganze Reihe von ehrenamtlichen Tätigkeiten unter Versicherungsschutz gestellt, aber bei Weitem nicht alle. So sind zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Bildungseinrichtungen gesetzlich versichert. Bestimmte ehrenamtlich Tätige können sich freiwillig versichern, beispielsweise gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger und Ehrenamtsträgerinnen in einem gemeinnützigen Verein, etwa im Heimat- oder Tierschutzverein. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich mit Fragen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt oder Verein an die Unternehmensbetreuung in der zuständigen Bezirksverwaltung der VBG zu wenden (www.vbg.de/standorte).
Muss ich neue Beschäftigte bei der Berufsgenossenschaft anmelden, damit sie versichert sind?
Nein. Die Berufsgenossenschaften führen kein Versichertenverzeichnis – das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Beschäftigte sind kraft Gesetzes bei Arbeits- und Wegeunfällen versichert. Einer gesonderten Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft bedarf es daher nicht.
Erlischt der Versicherungsschutz, wenn ich den Mitgliedsbeitrag nicht bezahle?
In der Regel nicht. Im Bereich der gesetzlich Pflichtversicherten, zum Beispiel der Beschäftigten, ist der Versicherungsschutz immer gewährleistet, auch wenn der Beitrag durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin verspätet oder nicht gezahlt wird.
Bei freiwillig versicherten Unternehmern und Unternehmerinnen sowie bei freiwillig versicherten ehrenamtlich Tätigen erlischt die Versicherung jedoch, wenn der Beitrag binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist.
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