Mobil arbeiten im Homeoffice oder an anderen Orten? Knapp drei Jahre nach Ausbruch der Corona-Pandemie ist das für viele Arbeitnehmende genauso Normalität wie das Arbeiten im Büro. Ein neues Gesetz regelt seit 2021, wie der Unfallversicherungsschutz für diese neue Arbeitssituation aussieht: Versichert sind alle Wege im Haushalt, die dem betrieblichen Interesse dienen.
Doch was ist, wenn Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten, mittags ins Restaurant gehen und auf dem Weg verunglücken? Wenn auf der Fahrt von der Kita zum Homeoffice ein Unfall passiert? Oder wenn eine Arbeitsphase im Ausland ansteht? Fünf Fallbeispiele und fünf Einschätzungen von Christine Ramsauer, Expertin Versicherung und Leistung bei der VBG.
1. Während der Arbeit bekomme ich Durst. Ich gehe in die Küche, stolpere dabei über Kinderspielzeug und verletze mich.
Versichert – ja oder nein?
Hier kommt es darauf an, ob der Unfall privat oder beruflich bedingt ist. Müssen Sie sich zum Beispiel beeilen, weil die nächste Videokonferenz mit Ihren Kolleginnen und Kollegen in wenigen Minuten beginnt und Sie vorher unbedingt etwas trinken müssen, ist der Fall klar: Wenn Sie auf Ihrem Weg vom Arbeitsplatz in die Küche laufen und in der Eile das Kinderspielzeug übersehen, sind Sie versichert – weil es ohne die beruflich bedingte Eile nicht zum Sturz gekommen wäre.
2. Ich bringe meine Kinder um 8 Uhr in die Kita, gehe dann einkaufen und zum Arzt. Um 12 Uhr mache ich mich auf den Weg ins Homeoffice und habe einen Unfall.
Versichert – ja oder nein?
Nein. Arbeitnehmende im Homeoffice sollen laut Gesetzgeber den gleichen Unfallversicherungsschutz haben wie diejenigen, die im Betrieb arbeiten – und keinen besseren! Deshalb muss auch für die Wege von und zur Kita ein zeitlicher Zusammenhang mit der im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit bestehen. Wird der Weg zur Unterbringung der Kinder mehr als zwei Stunden vor Beginn der versicherten Tätigkeit im Homeoffice angetreten oder der Weg zu ihrer Abholung mehr als zwei Stunden nach Beendigung der Arbeit, besteht kein Versicherungsschutz. Denn dann fehlt der notwendige betriebliche Kontext. Im vorliegenden Fall sind es sogar vier Stunden. Damit ist der Unfall nicht versichert.
3. Ich arbeite im Homeoffice. Mittags gehe ich zum Restaurant um die Ecke, um etwas zu essen. Auf dem Weg dorthin stürze ich und verletze mich dabei.
Versichert – ja oder nein?
Nein. Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb des eigenen häuslichen Bereichs stehen – anders als im Betrieb – bei Beschäftigten im Homeoffice nicht unter Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Wege zum Einkauf von Nahrungsmitteln für die Pause.
4. Mein Arbeitsgeber bietet „Workations“ an, also die Verlagerung des Arbeitsplatzes an einen Ort im Ausland. Diese Chance lasse ich mir nicht entgehen. Für vier Wochen ziehe ich nach Frankreich. Dort habe ich in meiner Wohnung auf dem Weg zum Schreibtisch einen Unfall.
Versichert – ja oder nein?
Gesetzlich geregelt ist, dass Versicherungsschutz auch bei beruflichen Tätigkeiten an einem anderen Ort – also weder im Betrieb noch im Homeoffice – möglich ist. Entscheidend ist dann der Nachweis, dass der Unfall hauptsächlich aufgrund der betrieblichen Tätigkeit passiert ist. Tipp: Schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung als Zusatz zu Ihrem Arbeitsvertrag ab, aus der sich ergibt, dass Sie auch während Ihrer Arbeit im Ausland in den Betrieb Ihres Arbeitgebers eingegliedert sind und dessen Weisungsrecht in Bezug auf Ort, Zeit und Art der Tätigkeit unterliegen – wenn auch in gelockerter Form. Für diesen Fall ist es zudem erforderlich, möglichst vor Reiseantritt eine Bescheinigung über die Weitergeltung des deutschen Sozialrechts (A1-Bescheinigung) zu beantragen. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
5. Ich habe ein Ferienhaus in Italien. In Absprache mit meinem Arbeitgeber arbeite ich von dort aus immer mal wieder für ein paar Tage, manchmal auch länger. Während meiner Arbeitszeit verunglücke ich.
Versichert – ja oder nein?
Damit Sie in diesem Fall Versicherungsschutz nach deutschem Recht haben, sollten Sie zusätzlich zur arbeitsvertraglichen Ergänzungsregelung und der Bescheinigung über die Weitergeltung des Sozialrechts berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit in Deutschland pro Jahr bei mindestens 25 Prozent liegen muss. Sind Sie regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten tätig, benötigen Sie ebenfalls eine Bescheinigung über die Weitergeltung des deutschen Sozialrechts (A1-Bescheinigung). Den Antrag finden Sie hier.
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